Härterei Oehm

AGB

I. Allgemeine Bedingungen
I.l. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist München. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

I.2.Vertragsbedingungen

Die Angebote des Auftragnehmers (AN) sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge sind nicht automatisch durch Unterschrift des Wareneingangs angenommen und werden, soweit nicht abweichende Vereinbarungen von uns schriftlich bestätigt worden sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige

Einkaufsbedingungen und/oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nicht anerkannt und zwar auch dann nicht, wenn nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Die Rudolf Oehm Härtereitechnik GmbH behält sich vor die AGB / ALZ jederzeit zu ändern.

I.3.Preisstellung

Die Preise verstehen sich in der angegebenen Währung, ab Werk zuzüglich der zur Zeit gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer und Kosten für etwaige Verpackung. Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.

I.4.Zahlung

Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zielüberschreitung ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses in Rechnung zu stellen, den die Bank dem AN für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basis- zinssatz der Europäischen Zentralbank. Das Recht des AG zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.

I.5 Pfandrecht

Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetz §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.

II.Ausführungs- und Lieferbedingungen
ll.1.Angaben des Auftraggebers (AG)

Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muß ein Auftrag o. Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
a) Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht
b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere.
c1) bei Einsatzstählen gemäß DIN ISO 15787 entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit Oberflächenhärte (z.B. Aufkohlungstiefe 0,8+0,2 mm, 60+4 HRC) oder aber die vorgeschriebene Einsatztiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte (z,B. CHD (Eht) 550 HV 1= 0,3+0,2 mm, Oberflächenhärte mind. 700+100 HV 30);
c2) bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit, die nur ungefähr durch eine nach EN ISO 18265:2003 Anhang A/B umgewertete Härteprüfung bei uns ermittelt werden kann. Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend;

c3) bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers;

c4) bei Induktions- und Flammenhärtung die gewünschte Randhärtetiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte. Auf einer zur Verfügung zu stellenden Zeichnung ist die geforderte Mindesthärtezone so genau wie möglich einzuzeichen und zu vermaßen. Dabei ist die Toleranz behandlungsbedingt jedoch großzügig zu bemessen.

c5) bei Bad- oder Gasnitrokarburieren entweder die Behandlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungszone.

d)  Angaben über das gewünschte Prüfverfahren,deren Toleranz, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN,ISO oder EN-Prüfnormen). Toleranzen müssen schlüssig und konform zum Härteverfahren sein. Z.B. benötigt man für eine zu erreichende Härte von 60 HRC eine Mindesteinsatztiefe von 0,8mm. Andernfalls ist das Prüfverfahren in Vickers anzugeben, dessen Toleranz mit mindestens 60HV angegeben werden muss.

e)   weitere für den Erfolg der Behandlungen notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN ISO 15787, DIN EN 10 052, DIN 17021, DIN 17023).

Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte und gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.

II.2.Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten geklärt und der AG alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt jedoch nur als annähernd vereinbart und verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der AN trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten in diesem Sinne unverschuldete und schwerwiegen- de

Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der AN zu führen.

II.3.Gefahrenübergang

Das Wärmebehandlungsgut ist vom AG auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den AG über, und zwar auch dann, wenn der AN die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.

II.4.Prüfung

Vor dem Verlassen unseres Werkes werden stichprobenweise Härteprüfungen am Wärmebehandlungsgut und/oder Prüfscheibe vorgenommen. Eine Prüfung aller Teile o. weitergehende Untersuchungen und Prüfungen können nur nach schriftliche Vereinbarungen erfolgen. Die Ausgangsprüfung des AN entbindet den AG nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.

II.5.Sachmängel

Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Für Messungen, Umwertungen und deren Beurteilung finden die DIN EN ISO 6506, 6507, 6508, DIN ISO 15787,EN ISO 18265:2003, DIN 50190 Anwendung.Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., wird insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher  Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben. Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, da

a) der Auftraggeber die in Ziffer II.1. geforderten Angaben unvollständig oder unrichtig machte,

b) der Auftraggeber versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte, oder

c) Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke den Erfolg der Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftraggeber dies jedoch nicht wusste oder nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt. Mängel sind dem AN unverzüglich, spätestens jedoch 3 Wochen nach Gefahrenübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesond re für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss dem AN Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Für Mängelschäden, die der AN zu vertreten hat, leistet er nur Ersatz bis zur Höhe des Behandlungslohnes. Nach Wahl des AG wird der AN in diesem Fall den Betrag entweder gutschreiben oder entsprechende Werkstücke kostenlos behandeln. Die Gewährleistungsfristen und - Beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des AN be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblichen u. prozessbedingt auftretenden Schwund können keine Schadensansprüche geltend gemacht werden. Führt der AN auf Wunsch des AG Richtarbeiten aus, so haftet er nicht für evtl. hierbei entstandenen Bruch. Bei Anwendung von Isoliermitteln, bei Aufkohlung oder Nitrierung, kann für den Erfolg keine Gewähr übernommen werden.

II.6.Haftung

Der AG trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. II.1 und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Der AN haftet - soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind - nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen u. vom AG gebilligt wurde. Der AN geht davon aus, dass der AG seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom AN nicht anerkannt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des AN sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflich­ten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit  die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und  Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

II.7 Partnerschafts-Klausel

Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen, sowie der Wert der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.

Fassung v. 01.01.2021